Renggli Notariat & Advokatur

Selbstbestimmt entscheiden – auch für später

Mit einem Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass Ihre persönliche Sorge, Ihre Vermögenssorge und Ihre Vertretung im Rechtsverkehr in guten und vertrauten Händen ist, wenn Sie selbst nicht mehr urteilsfähig sein sollten. Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie nämlich selbst, wer beim Eintritt Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie entscheiden soll und damit werden Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde und damit eine Fremdbestimmung möglichst ausgeschlossen.

Mit einer Patientenverfügung wird schriftlich festgehalten, wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit medizinisch behandelt werden möchte. Sie dient dazu, die medizinische Versorgung zu regeln, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Patientenverfügungen müssen nicht notariell beurkundet werden. Es gibt zwei Fassungen, eine Kurzversion und eine ausführliche Version, welche Sie beide bei der Swiss Medical Association FMH herunterladen können (Patientenverfügung | FMH).

In der Regel wird im Rahmen des Vorsorgeauftrags bestimmt, dass separat abgefasst Patientenverfügungen den Regelungen des Vorsorgeauftrags betreffend die persönliche Sorge vorgehen. Dies macht indes auch Sinn, weil die Patientenverfügungen viel detaillierte Regelungen als der Vorsorgeauftrag enthalten.Im Rahmen von Vorsorgeauftrags dürfen Sie ungeachtet Ihres Wohnsitzes die Notarin selbst auswählen.

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Was Sie über den Vorsorgeauftrag wissen sollten

Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit, sich im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit um folgende Bereiche zu kümmern:

Personensorge

(z. B. Wohnsituation, Betreuung, medizinische Fragen)

(z. B. Verwaltung von Konten, Zahlung laufender Kosten)

(z. B. Vertragsabschlüsse, Behördenkontakte)

Der Auftraggeber muss handlungsfähig sein, also volljährig, urteilsfähig und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. Als Beauftragte kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage – auch eine Ersatzperson kann bestimmt werden, für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzte Person den Auftrag nicht annimmt oder nicht mehr ausführen kann.

Ziel des Vorsorgeauftrags ist es, eine behördliche Intervention (z. B. wie Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB) möglichst zu vermeiden. Die Erwachsenenschutzbehörde führt jedoch in jedem Fall ein sogenanntes Validierungsverfahren in Bezug auf den Vorsorgeauftrag durch, bevor der Auftrag wirksam wird.

Formvorschriften:
Der Vorsorgeauftrag muss entweder
eigenhändig errichtet werden (handschriftlich, datiert und unterschrieben), oder
öffentlich beurkundet werden (z.B. bei einer Notarin gemäss kantonalem Recht).

Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen oder ersetzt werden – in der gleichen Form wie seine Errichtung oder durch Vernichtung der Urkunde.

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